Achtung - wichtiger HINWEIS:
Ich bin kein Jurist. Der Artikel auf dieser Seite ist keine Rechtsberatung, sondern gibt lediglich wieder was mir bei Schulungen vermittelt wurde bzw. was ich durch eigene Recherche zu diesem Thema herausgefunden habe und stellt den Stand zum Zeitpunkt des Verfassens dar. Ich übernehme keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit meines Artikels und keinerlei Haftung für mögliche Rechtsfolgen. DANKE
Ich versuche das mal ganz kurz zu erläutern:
Wenn man sich tatsächlich in (Lebens-) Gefahr befindet bzw. auch in der (irrtümlichen) Annahme einer Gefahr, darf man sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erwehren. Voraussetzung ist ein gerade eben stattfindender oder bevorstehender Angriff (§ 32 StBG).
Ist Leben und Gesundheit in Gefahr brauchst du KEINE Rücksicht zu nehmen (hier ist nicht auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten!). Es ist alles erlaubt, was geeignet ist den Angriff schnell und dauerhaft zu beenden, d.h. du kannst den Ort ohne Gefahr verlassen.
Klaut dir einer einen Apfel, kannst du ihn festhalten, (Recht zur Festnahme durch Jedermann §127 (1) StPO) aber nicht ne Zaunslatte übern Kopf ziehen!
Wird der/die Andere vorher provoziert, gilt keine Notwehr!
Helfe ich einem Menschen in einer Notsituation (ev. auch durch Herbeirufen der Polizei per Handy) , nennt sich das ganze 'Nothilfe'. Umgangssprachlich:
ZIVILCOURAGE!
Besser den/die Angegriffenen außer Reichweite bringen (ev. mit Unterstützung anderer Passanten), als sich zu verschätzen und selber auf die Täter loszugehen (Dominik Brunner, trotzdem Respekt!).
Ein Notstand liegt immer dann vor, wenn die Gefahr nicht von einer Person, sondern einem Gegenstand ausgeht. Z.B. ein geparktes Auto rollt in Richtung eines Spielplatzes. Um das Fahrzeug anzuhalten muss ich die Scheibe einschlagen (eigentl. Sachbeschädigung) oder mit meinem Auto dagegen fahren...
Notwehr und Nothilfe sind NICHT möglich gegen Maßnahmen der Polizei!
Braucht, entgegen der verbreiteten Meinung, nicht beachtet werden, wenn es um deine Gesundheit geht. Zudem kann dem Angegriffen nicht zugemutet werden in einer Notsituation noch die Wahl der Mittel zu überlegen...
Ist der Angreifer geistig verwirrt oder behindert, stark betrunken oder ein KIND(!), sollte man unbedingt versuchen dem Angriff auszuweichen oder nur milde Mittel anwenden (Hebel, Nervendruckpunkte,...). Wir nennen das: "Kontrollierende Selbstverteidigung".
Überschreitet der Abwehrende die notwendigen Maßnahmen zur erfolgreichen Abwehr des Angreifers aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, nennt man das "Notwehrexzess". Dieser bleibt straffrei!
Lässt sich der Abwehrende durch Wut, Zorn und/oder Kampflust zu einer Notwehrüberschreitung hinreißen, ist er für seine Handlungen voll verantwortlich. Eine rechtfertigende Notwehr ist nicht (mehr) gegeben.
Handelt jemand in der irrigen Annahme einer Notwehrlage, spricht man von "Putativ-Notwehr" (lat.: putare, "glauben, meinen"). Tatsächlich findet gar kein Angriff statt. Auch dies bleibt straffrei.
Rache im Nachhinein - "verspätete" Notwehr - ist verboten und kann strafrechtliche Konsequenzen gegen DICH haben!
Sobald der Angriff vorüber ist (also schon 1 Minute später!) oder keine Gefahr eines Angriffes mehr gegeben ist, liegt KEINE Notwehr-Situation mehr vor.
Wurde der Angreifer verletzt, stehst du in der Pflicht zu helfen. Dazu ist es ausreichend den Notruf zu wählen und einen Krankenwagen zu rufen. Oder du bittest einen Umstehenden anzurufen.
Das ist jetzt deine Entscheidung. Es ist nirgends konkret vorgeschrieben, das du auf die Polizei warten musst. Wurde ein Notruf abgesetzt, kann es unter Umständen sinnvoll sein den Ort des Geschehens zu verlassen... ;)
Das Recht zur vorläufigen Festnahme, nach § 127 SPO - die sogenannte "Jedermann-Festnahme" braucht folgende Voraussetzungen: